Kassensicherungs­verordnung (KassenSichV) in Deutschland

Was versteht man unter der Kassensicherungs­verordnung?

Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung, die in Deutschland neue Anforderungen zur Verhinderung von Manipulationen an Kassensystemen vorschreibt. Alle Aufzeichnungen die mit einem elektronischen Kassensystem erfasst werden, müssen in Zukunft gegen Manipulationen geschützt werden. Dazu müssen in Deutschland alle Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Wie werden die neuen Bestimmungen bei QuickBon umgesetzt?

QuickBon wird bei der Umsetzung der TSE zwei Möglichkeiten anbieten. Neben ener Online-TSE wird es auch eine Offline-Variante der TSE geben, die mit dem Belegdrucker Epson TM-m30 (verfügt über einen Anschluss für TSE-Modul) umgesetzt wird.

Kann die TSE auch wo anders gekauft werden?

Sollte QuickBon als Kassensystem verwendet werden, muss die angebotene Online-TSE auch direkt über QuickBon bezogen werden. Die Offline-TSE von Epson kann an sich auch über einen anderen Anbieter bezogen werden. Wir empfehlen allerdings auch diese bei QuickBon zu kaufen, denn nur dann kann ein umfangreicher Support angeboten werden kann.

Gibt es eine Belegausgabepflicht bzw. Mitteilungspflicht?

Ab dem 01.01.2020 gilt auch in Deutschland die Belegausgabepflicht. Das heißt, es muss jeder Verkauf der mit einem Kassensystem erfasst wird, mit einem Beleg nachweisbar sein (elektronisch oder in Papierform). Außerdem muss jede Registrierkasse innerhalb eines Monats nach der Anschaffung beim Finanzamt gemeldet werden. Jedoch gibt es dazu derzeit noch immer keine Möglichkeit.

Gibt es bei der KassenSichV Ausnahmen?

Die Kassensicherungsverordnung entspricht keiner allgemeinen Registrierkassenpflicht wie das beispielsweise in Österreich der Fall ist. Beispielsweise können offene Ladenkassen in Deutschland weiterhin genutzt werden.

Mit welchen Strafen muss ich rechnen, wenn ich die KassenSichV nicht einhalte?

Wird die KassenSichV vorsätzlich nicht erfüllt, muss mit Geldstrafen bis zu € 25.000,- gerechnet werden.

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