Zur Weihnachtszeit stellen sich viele Kleinunternehmer die Frage, ob die österreichische Registrierkassenpflicht auch auf Punsch- und Maroniständen oder für den Verkauf von Christbäumen gilt. Die Antwort auf diese Frage gibts im folgenden Bericht.
Grundsätzlich gilt seit dem Jahr 2016 in Österreich die Registrierkassen- und Belegerteilungsepflicht. Das heißt, ab einem Jahresumsatz von 15000€ und einem Barumsatz von 7500€ muss eine Registrierkasse verwendet werden. Es gibt allerdings bestimmte Arten von Verkauf die von dieser Pflicht ausgenommen sind. Wenn beispielsweise Glühwein, Maroni oder Punsch im Freien verkauft wird, kann bis zu einem Jahresumsatz von 30000€ netto auf die Registrierkasse verzichtet werden.
Eine Vorsaussetzung für die erhöhte Umsatzgrenze von 30000€ ist, dass der Verkaufsstand nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen steht. Beispielsweise würde so eine Verbindung bestehen, wenn direkt vor dem Geschäftslokal Glühwein der Punsch verkauft wird. Ein anderes typisches Beispiel für einen Verkauf in Verbindung mit umschlossenen Räumen wäre ein Gastgarten.
Gerade am Christkindlmarkt kommt es häufig vor, dass eine Person mehrere Stände betreibt. Sollte dies der Fall sein, müssen die einzelnen Umsätze zusammengerechnet werden. Der Gesamtumsatz darf wiederum nicht über 30000€ pro Jahr liegen. Wird diese Grenze nicht erreicht, besteht keine Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht für den Betreiber und die Tageslosung kann mittels Kassasturzes ermittelt werden.
Sollte die 30000€ Grenze überschritten werden, muss für den Verkauf von Glühwein und Co. eine Registrierkasse verwendet werden, die der Registrierkassenpflicht entspricht. Das QuickBon Kassensystem eignet sich durch die einfache Verwendung und dem schnellen Belegdruck ideal für den Verkauf von Punsch oder Maroni. Zusätzlich kommt die Registrierkasse vollständig ohne aktive Internetverbindung aus und entspricht der Registrierkassensicherheitsverordnung.
Punsch- und Glühweinstände oder auch der Christbaumverkauf fallen üblicherweise unter “Tätigkeiten im Freien” und sind daher von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Sollte allerdings die Umsatzgrenze von 30000€ netto im Kalenderjahr überschritten werden, fallen auch diese Verkaufsstände unter die österreichische Registrierkassenpflicht. Deshalb sollte während des Weihnachtsverkaufes immer wieder kontrolliert werden, ob man sich in einem rechtlich sicheren Rahmen bewegt um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
In diesem Sinne wünscht das QuickBon Team einen sorgenfreien und erfolgreichen Weihnachtsverkauf!
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