Die Kassensicherungsverordnung ist eine Verordnung, die in Deutschland neue Anforderungen zur Verhinderung von Manipulationen an Kassensystemen vorschreibt. Alle Aufzeichnungen die mit einem elektronischen Kassensystem erfasst werden, müssen in Zukunft gegen Manipulationen geschützt werden. Dazu müssen in Deutschland alle Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.
Die Kassensicherungsverordnung in Deutschland ist grundsätzlich ab dem 01.01.2020 gültig. Allerdings wurde zu Beginn des Jahres eine Nichtbeanstandungsregelung bis Anfang Oktober 2020 vereinbart. In fast allen Bundesländern wurde diese vor kurzem bis zum 31.03.20 verlängert. Das bedeutet, dass jene Unternehmer mit elektronischen Kassensystemen mehr Zeit bekommen, um ihre Kassensysteme auf den neuen Standard anzupassen.
Für Unternehemen, die sich vor dem 01.01.2020 eine GoBD-konforme Registrierkasse angeschafft haben die nicht aufrüstbar sind, dürfen diese weiterhin bis zum 31.12.2022 verwenden.
QuickBon wird bei der Umsetzung der TSE zwei Möglichkeiten anbieten. Neben ener Online-TSE wird es auch eine Offline-Variante der TSE geben, die mit dem Belegdrucker Epson TM-m30 (verfügt über einen Anschluss für TSE-Modul) umgesetzt wird.
Sollte QuickBon als Kassensystem verwendet werden, muss die angebotene Online-TSE auch direkt über QuickBon bezogen werden. Die Offline-TSE von Epson kann an sich auch über einen anderen Anbieter bezogen werden. Wir empfehlen allerdings auch diese bei QuickBon zu kaufen, denn nur dann kann ein umfangreicher Support angeboten werden kann.
Ab dem 01.01.2020 gilt auch in Deutschland die Belegausgabepflicht. Das heißt, es muss jeder Verkauf der mit einem Kassensystem erfasst wird, mit einem Beleg nachweisbar sein (elektronisch oder in Papierform). Außerdem muss jede Registrierkasse innerhalb eines Monats nach der Anschaffung beim Finanzamt gemeldet werden.
Die Kassensicherungsverordnung entspricht keiner allgemeinen Registrierkassenpflicht wie das beispielsweise in Österreich der Fall ist. Beispielsweise können offene Ladenkassen in Deutschland weiterhin genutzt werden.
Wird die KassenSichV vorsätzlich nicht erfüllt, muss mit Geldstrafen bis zu € 25.000,- gerechnet werden.
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