Das Marktfahrergewerbe in Österreich ist mit sehr viel Tradition verbunden. Bundesweit gibt es mehr als 4600 Marktfahrer die mit ihren Ständen von Markt zu Markt fahren und beispielsweise ihre regionalen Lebensmittel anbieten. Doch wo darf ich das Marktfahrergewerbe überhaupt ausüben? Welche Waren darf ich handeln und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein um ein Gewerbe als Marktfahrer anzumelden? Fragen mit denen wir uns im folgenden Beitrag genauer auseinandersetzen.
Als Marktfahrer können Gewerbetreibende bezeichnet werden, die ihre Waren auf Märkten, bei Festen, Sportveranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, anbieten. Häufig werden von Marktfahrern regionale Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel bei diesen Gelegenheiten angeboten.
Das Marktfahrergewerbe in Österreich darf im Sinne der Gewerbeordnung grundsätzlich auf allen Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen ausgeübt werden. Zusätzlich darf das Marktfahrergewerbe bei folgenden Gelegenheiten ausgeübt werden:
Als Marktfahrer dürfen grundsätzlich folgende Waren gehandelt werden:
Folgende Waren dürfen bei der Ausübung des Marktfahrergewerbes nicht gehandelt werden:
Als Marktfahrer gibt es bei der Ausübung des Gewerbes einige Dinge zu beachten.
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Das Marktfahrergewerbe ist ein freies Gewerbe und kann jederzeit bei der dafür zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) angemeldet werden. Voraussetzung dafür ist die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. ein Aufenthaltstitel, der zur selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei der Anmeldung des Marktfahrergewerbes hat der Anmelder zudem bei der Bezeichnung eines Standorts die Adresse seiner Wohnung anzugeben. Der Wohnort der Person gilt hier als Standort.
Die Corona-Krise hat auch das Marktfahrergewerbe getroffen. Märkte an sich sind und waren zwar zu jeder Zeit unter bestimmten Auflagen erlaubt, allerdings wurden bereits im Vorfeld viele Märkte bzw. Veranstaltungen abgesagt. Marktfahrer sollten sich deshalb unbedingt vorab bei der zuständigen Gemeinde/Veranstalter informieren, ob die Veranstaltung tatsächlich stattfindet bzw. ob es eventuelle Einschränkungen (z.B. nur Verkauf von Lebensmittel) gibt.
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