In Deutschland gibt es keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden. Wer jedoch ein elektronisches Kassensystem oder eine Registrierkasse einsetzt, muss die Anforderungen nach § 146a AO und KassenSichV beachten.
Stand: April 2026
QuickBon kann in Deutschland mit TSE-Anbindung und DSFinV-K-Export verwendet werden. Je nach Setup kommen eine Online-TSE oder eine Epson TSE im Belegdrucker infrage.
Die Kassensicherungsverordnung konkretisiert die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme. Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen müssen Geschäftsvorfälle nachvollziehbar aufzeichnen und mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung schützen.
Die TSE protokolliert relevante Vorgänge manipulationssicher. Auf dem Beleg erscheinen dazu technische Angaben wie Transaktionsdaten, Signatur- bzw. Prüfwerte oder QR-Code-Informationen.
Eine zertifizierte TSE besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle. Diese Schnittstelle ist wichtig, damit Daten bei Kassen-Nachschau oder Außenprüfung standardisiert bereitgestellt werden können.
QuickBon unterstützt die TSE-Anbindung für den Einsatz in Deutschland. Wenn am Verkaufsort eine stabile Internetverbindung vorhanden ist, kann eine Online-TSE sinnvoll sein. Für stationäre Setups ist eine Epson TSE im passenden Belegdrucker eine praktische Alternative.
Die Epson TSE findest du als Bestandteil für den Epson TM-m30III.
Wird ein elektronisches Kassensystem verwendet, muss bei einem Verkauf ein Beleg erstellt und zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Kunden elektronisch bereitgestellt werden. Eine reine Anzeige am Kassendisplay reicht dafür nicht aus, wenn der Kunde den elektronischen Beleg nicht entgegennehmen kann.
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dem zuständigen Finanzamt elektronisch mitgeteilt werden. Die Übermittlung erfolgt über Mein ELSTER oder kompatible Software über die ERiC-Schnittstelle.
Das Verfahren steht seit 1. Januar 2025 zur Verfügung. Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, war die Mitteilung bis 31. Juli 2025 vorgesehen. Neue oder außer Betrieb genommene Systeme sind innerhalb eines Monats zu melden.
Die KassenSichV ist keine allgemeine Pflicht zur Anschaffung einer elektronischen Kasse. Eine offene Ladenkasse kann unter den jeweils geltenden Aufzeichnungspflichten weiterhin möglich sein. Wird aber ein elektronisches Kassensystem eingesetzt, muss es die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Verstöße gegen die Pflichten rund um elektronische Aufzeichnungssysteme und TSE können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nach § 379 AO sind Bußgelder bis zu 25.000 € möglich.
Wenn du QuickBon in Deutschland einsetzen möchtest, unterstützen wir dich bei der passenden Kombination aus Kassensoftware, Belegdrucker und TSE. Für Buchhaltung, Kassen-Nachschau und Außenprüfung stellt QuickBon Exporte bereit, unter anderem den DSFinV-K-Export.
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